In der Vorabentscheidung C-256/15 , Nemec/Republika Slovenija zur alten Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG gelangte der EuGH zum Schluss, dass eine Regelung, die den Zinsenlauf stoppt, sobald die Zinsrückstände den Betrag der Hauptforderung erreicht haben (Verbot des ultra alterum tantum), nicht richtlinienwidrig ist. Die Vorabentscheidung betraf die slowenische Rechtslage. Das österreichische Verbot in § 1335 ABGB ist gem § 353 UGB auf Geldforderungen gegen Unternehmer (die von der RL erfasst werden) gar nicht anwendbar.