Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug kann nach Ansicht des OGH (15 Os 95/16h) aus dem Umstand, dass die Parteien in dem Zivilverfahren gem § 168 ZPO Ruhen vereinbart haben, nicht abgeleitet werden.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug kann nach Ansicht des OGH (15 Os 95/16h) aus dem Umstand, dass die Parteien in dem Zivilverfahren gem § 168 ZPO Ruhen vereinbart haben, nicht abgeleitet werden.