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Kein Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug durch Ruhendstellung des Verfahrens

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/31Zak 2017, 23 Heft 2 v. 1.2.2017

Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug kann nach Ansicht des OGH (15 Os 95/16h) aus dem Umstand, dass die Parteien in dem Zivilverfahren gem § 168 ZPO Ruhen vereinbart haben, nicht abgeleitet werden.

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