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Anerbenrecht - Bestimmung des Übernahmswerts (I)

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/745Zak 2017, 437 Heft 22 v. 7.12.2017

AnerbG: § 11

Es ist vertretbar, bei der Ermittlung des Übernahmspreises nach § 11 AnerbG ausschließlich auf den Ertragswert abzustellen. Die Einbeziehung des Verkehrswerts kommt bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.

Das AnerbG gibt keine besondere Bewertungsmethode vor und verweist insb nicht auf die Regelungen des LBG.

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