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Haftung des Schleppliftbetreibers wegen Liftbetriebs trotz dichten Nebels

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/713Zak 2017, 417 Heft 21 v. 24.11.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Der Schleppliftbetreiber verstößt gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten, wenn er den Liftbetrieb bei dauerhaft schlechten Sichtverhältnissen wegen dichten Nebels nicht einstellt, obwohl aus den Betriebsvorschriften abzuleiten ist, dass die gesamte Lifttrasse für das Liftpersonal einsehbar sein sollte.

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