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Grundbuch - Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbieter

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/711Zak 2017, 416 Heft 21 v. 24.11.2017

GBG: §§ 26, 27, 31 Abs 1, §§ 35, 56 Abs 3

IO: § 13

Wenn der Abschluss des zu verbüchernden Vertrags durch getrennte Anbots- und Annahmerklärungen erfolgte, muss dem Grundbuchgericht auch der rechtzeitige Zugang der Annahmeerklärung beim Anbieter in der erforderlichen Form urkundlich nachgewiesen werden. Eine Zugangsbestätigung des Anbieters muss nicht nur die allgemeinen Anforderungen der §§ 26 f GBG erfüllen, sondern vom Aussteller auch beglaubigt unterfertigt sein.

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