vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2017/703Zak 2017, 412 Heft 21 v. 24.11.2017

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2017/2018 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte