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Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/700Zak 2017, 403 Heft 21 v. 24.11.2017

Gem § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht der Kostenentscheidung das vorgelegte Kostenverzeichnis zugrunde zu legen, wenn der von einem Rechtsanwalt vertretene Gegner dagegen keine begründeten Einwendungen erhoben hat. In der Sozialrechtssache 6 Rs 42/17v gelangte das OLG Graz zum Schluss, dass diese Regelung analog auch gegen einen Sozialversicherungsträger anzuwenden ist, der von einem qualifizierten Vertreter iSd § 40 Abs 1 Z 3 ASGG vertreten wird.

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