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Pflicht zur Übernahme von Sachwalterschaften verfassungskonform

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/697Zak 2017, 403 Heft 21 v. 24.11.2017

Parteianträge auf Normenkontrolle von zwei Rechtsanwälten, die sich gegen die Pflicht von Rechtsanwälten zur Übernahme von Sachwalterschaften (insb bei nicht rechtlichen Angelegenheiten) wendeten, hat der VfGH (G 403/2016, G 57/2017) vor Kurzem abgewiesen. Er schloss sich damit im Ergebnis Entscheidungen des EGMR (31.950/06, Graziani-Weiss v Österreich = Zak 2011/697, 373) und des OGH (zB 6 Ob 219/14w = Zak 2015/230, 133) an. Die Rangordnung bei der Auswahl des Sachwalters (§ 279 Abs 3 ABGB), die Rechtsanwälte bei nicht vorwiegend rechtlichen Angelegenheiten ohnehin an der letzten Position reihe, und die Übernahmepflicht außer bei Unzumutbarkeit (§ 274 Abs 2 ABGB) seien sachlich gerechtfertigt. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass Sachwaltervereine anders als Rechtsanwälte nur mit ihrer Zustimmung bestellt werden dürfen. Mit dem 2. ErwSchG, das am 1. 7. 2018 in Kraft treten wird, wird die Übernahmeverpflichtung eingeschränkt (§ 275 ABGB nF). Sofern sie nicht in die Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind, können Notare, Rechtsanwälte und Berufsanwärter die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht nur bei Unzumutbarkeit, sondern auch dann ablehnen, wenn es um keine vorwiegend rechtlichen Angelegenheiten geht oder ein zur Übernahme bereiter Ersatz von der Liste nominiert wird.

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