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Anerkennung eines dritten Geschlechts

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/696Zak 2017, 403 Heft 21 v. 24.11.2017

Nach Auffassung des dt BVerfG (1 BvR 2019/16) schützt das Verfassungsrecht auch die geschlechtliche Identität von Menschen, deren Geschlechtsentwicklung Abweichungen von der männlichen oder weiblichen Entwicklung aufweist und die sich selbst dauerhaft weder als Mann noch als Frau sehen. Dass das Personenstandsrecht die Pflicht zur Angabe eines Geschlechts vorsieht, als Angabe aber nur männlich oder weiblich zulässt, verstoße sowohl gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dt Grundgesetzes als auch gegen das darin enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Zur Gesetzesreparatur wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2018 eingeräumt.

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