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Erneuerung statt Instandsetzung des Aufzugs - keine neuerliche Befassung der Schlichtungsstelle erforderlich

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/681Zak 2017, 396 Heft 20 v. 10.11.2017

MRG: §§ 3, 39

Die Befassung der gem § 39 MRG vorgeschalteten Schlichtungsstelle ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Ein Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Rechtswegs.

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