ABGB: §§ 894, 896
EKHG: § 11
Die Einzelbegünstigung eines Mitschuldners durch den Gläubiger lässt Regressansprüche der anderen Mitschuldner (hier: nach § 11 EKHG) unberührt.
ABGB: §§ 894, 896
EKHG: § 11
Die Einzelbegünstigung eines Mitschuldners durch den Gläubiger lässt Regressansprüche der anderen Mitschuldner (hier: nach § 11 EKHG) unberührt.