AußStrG: § 33 Abs 2, §§ 45, 66, 167 Abs 2, § 178
Wie ein Noterbe kann auch ein gesetzlicher Erbe, der pflichtteilsberechtigt ist, gem § 167 Abs 2 AußStrG die Bewertung einer Nachlassliegenschaft im Inventar nach den Regeln des LBG beantragen. Die Schätzung ist schon aufgrund des Antrags vorzunehmen und hängt nicht von weiteren Voraussetzungen (etwa dem Nachweis eines erbrechtlichen Interesses) ab.