Der Parteiantrag auf Normenkontrolle muss innerhalb der im Zivil- oder Strafverfahren laufenden Rechtsmittelfrist eingebracht werden. Mit dem Erk G 253/2016 hat der VfGH vor Kurzem § 33 VfGG als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung nur im Fall von Entscheidungsbeschwerden gem Art 144 B-VG, nicht jedoch bei Parteianträgen auf Normenkontrolle zulässt. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende Mai 2018 eingeräumt. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/110 kundgemacht.