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Eigentumserwerb durch den Bauführer - Ausmaß der erworbenen Grundfläche

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/601Zak 2017, 353 Heft 18 v. 10.10.2017

ABGB: § 418 S 3

EO: § 150

Im Fall eines Grenzüberbaus, der mit Wissen und unter Duldung des Grundnachbarn erfolgt, erwirbt der redliche Bauführer gem § 418 S 3 ABGB außerbücherlich das Eigentum an der betroffenen Grundfläche. Der Eigentumserwerb umfasst nicht nur die verbaute Fläche, sondern auch Flächen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes unentbehrlich sind (Gebäudezugänge oder -zufahrten; Randstreifen, der zur Durchführung von Reparaturen an den Hausmauern unbedingt erforderlich ist).

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