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Balkensignale für Busse gelten nicht für Radfahrer, die auf der freigegebenen Busspur fahren

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/579Zak 2017, 338 Heft 17 v. 26.9.2017

ABGB: §§ 1311, 1325

StVO: § 38 Abs 8

Für den Individualverkehr gelten ausschließlich Ampeln bzw Spursignale mit roter, gelber oder grüner Farbgestaltung. Besondere Ampeln für den öffentlichen Verkehr mit Lichtbalken haben für den Individualverkehr auch bei erlaubter Benützung einer Busspur keine Bedeutung.

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