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Befangenheit wegen Mitwirkung des Rechtsmittelrichters an unterinstanzlicher Entscheidung im Provisorialverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/505Zak 2017, 298 Heft 15 v. 25.8.2017

JN: § 19 Z 2

Dass ein Hofrat des OGH, der dem im Hauptverfahren in dritter Instanz zuständigen Senat angehört, zuvor als Richter eines unterinstanzlichen Gerichts an der Rechtsmittelentscheidung im Provisorialverfahren über die Erlassung einer inhaltsgleichen oder -ähnlichen einstweiligen Verfügung mitgewirkt hat, begründet den Anschein der Befangenheit.

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