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Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungsfrist

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/503Zak 2017, 297 Heft 15 v. 25.8.2017

ABGB: §§ 1325, 1489

ZPO: §§ 228, 235

Die Verbindung der rechtzeitig eingebrachten Leistungsklage auf Schmerzengeld mit einem Feststellungsbegehren ermöglicht es dem Geschädigten, sein Schmerzengeldbegehren auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auszudehnen. Nach stRsp ist die Klagsausdehnung nicht auf in der Zwischenzeit neu eingetretene Schadenswirkungen beschränkt, sondern kann auch wegen des unverhofft günstigen Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens über die früher erlittenen Schmerzen erfolgen.

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