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Oppositionsbegehren gegen Hereinbringung von Geldstrafen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/481Zak 2017, 283 Heft 15 v. 25.8.2017

Nach der Rsp des OGH scheitert eine Oppositionsklage gegen die Hereinbringung einer Geldstrafe, die in einem Unterlassungsexekutionsverfahren verhängt worden ist, an der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil die Hereinbringung gem § 1 GEG aufgrund eines im Justizverwaltungsweg erlassenen Zahlungsauftrags erfolgt. An dieser Ansicht hielt der OGH in der Rs 3 Ob 122/17p trotz gegenteiliger Judikatur des VwGH und der in der Lit erhobenen Kritik fest. Seit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei in § 6 Abs 1 GEG ausdrücklich geregelt, dass die Justizverwaltungsbehörde, die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständig ist, auch über Oppositionsbegehren zu entscheiden hat. Die Gegenargumente seien daher durch die Gesetzeslage überholt.

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