Nach Ansicht der Autoren hat das Gericht grundsätzlich einer Leistungsklage mit Feststellungsurteil als Minus stattzugeben, wenn das Klagebegehren nur aufgrund der mangelnden Fälligkeit des Anspruchs nicht berechtigt ist. Wie tendenziell die jüngere Rsp gehen sie davon aus, dass dem Kläger in diesem Fall voller Prozesskostenersatz zusteht, weil die Feststellung anstelle der Leistung lediglich als geringfügiges Unterliegen iSd § 43 Abs 2 ZPO zu werten ist. Allerdings könne der Beklagte die Kostentragung vermeiden bzw auf den Kläger überwälzen, indem er den Anspruch bei erster Gelegenheit dem Grunde nach anerkennt und nur die Fälligkeit bestreitet.