Wenn ein Radfahrer, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnimmt, keinen Fahrradhelm trägt, trifft ihn nach Ansicht des OGH (2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436) bei einem fremdverschuldeten Unfall ein Mitverschulden an vermeidbaren Kopfverletzungen, das analog § 106 Abs 2 und 7 KFG die Kürzung des Schmerzengeldes um 25 % rechtfertigt. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der Autor die Helmtrageobliegenheiten bei bestimmten Sommersport- bzw Mobilitätsarten. Eine solche Obliegenheit könne sich aus Gesetz bzw Verordnung, Regelwerken von Sportverbänden oder dem allgemeinen Bewusstsein der Sporttreibenden ergeben. Während beim gewöhnlichen Radfahren noch kein Helm gefordert werde, erscheine das Tragen eines Helms bei der Benützung eines E-Bikes geboten. Dies gelte auch für Elektrofahrräder mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Bei den im Handel etwa als S-Pedelec vertriebenen E-Bikes mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder einer Antriebsleistung von mehr als 600 Watt bestehe überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung, weil es sich um Motorfahrräder iSd KFG handle (und zwar sogar zum Tragen eines Motorradhelms). Auch beim Paragleiten, Drachenfliegen und Rafting sei ein geeigneter Schutzhelm in Verordnungen vorschrieben. Trotz fehlender Anordnung sei beim Reiten, Wildwasserkanufahren und Felsklettern von einer Helmtrageobliegenheit auszugehen. Beim Klettern in der Halle, beim Bouldern in Absprunghöhe sowie beim Bootsfahren auf einem stehenden Gewässer oder langsamen Fließgewässer könne der Verzicht auf einen Helm hingegen kein Mitverschulden begründen. Je nach Sportart könne die Obliegenheitsverletzung eine Mitverschuldensquote über 25 % rechtfertigen. Die Beschränkung der Anrechnung auf das Schmerzengeld analog § 106 Abs 2 und 7 KFG lehnt der Autor ab.