Nach Ansicht des Autors kann ein Diebstahl während einer Pauschalreise nicht als Reisemangel qualifiziert werden, der verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche auslöst. Allerdings könne den Reiseveranstalter eine Haftung auf schadenersatzrechtlicher Grundlage treffen. Zwar hafte der Reiseveranstalter nicht gem §§ 970 ff ABGB als Gastwirt. Es sei jedoch eine Haftung aufgrund Vertrags denkbar, wenn der Diebstahl durch fehlende Sicherheitsmaßnahmen des Hotelbetreibers ermöglicht wurde, weil dessen Fehlverhalten dem Veranstalter gem § 1313a ABGB zurechenbar ist. Eine weitere Haftungsgrundlage könne sich aus der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters ergeben. Der Veranstalter sei verpflichtet, den Reisenden auf besondere Risiken im Zielgebiet hinzuweisen.