Die Autoren gehen auf Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung des Änderungsrechts des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG ein, zB auf die Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Auswirkungen vertraglicher Änderungseinschränkungen auf die Verfahrensart. Ua weisen sie darauf hin, dass nur bagatellhafte Umgestaltungen nicht genehmigungsbedürftig sind. In den Antrag auf Genehmigung seien alle anderen Mit- und Wohnungseigentümer einzubeziehen, auch wenn einzelne der Änderung zugestimmt haben oder separate Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten geschaffen wurden. Nach stRsp sei im Prozess über die Eigentumsfreiheitsklage, mit der sich ein Wohnungseigentümer gegen eigenmächtige Änderungen zur Wehr setzt, die Genehmigungsfähigkeit irrelevant, weil die Genehmigung nur im Außerstreitverfahren erfolgen kann (zB 5 Ob 38/15x = Zak 2015/496, 276). Daher rechtfertige die Einleitung des außerstreitigen Genehmigungsverfahrens nicht die Unterbrechung dieses Prozesses. Nur wenn die rechtskräftige Genehmigung noch während des Prozesses erfolgt, müsste der Kläger das Begehren auf Kosten einschränken.