ZPO: §§ 521, 543
Eine unschlüssige Wiederaufnahmeklage ist in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen. Die Rekursfrist gegen diesen Beschluss beträgt 14 Tage.
Für die Anfechtung einer Unschlüssigkeitsentscheidung des Erstgerichts steht auch dann nur die 14-tägige Rekursfrist zur Verfügung, wenn es die Entscheidung fälschlicherweise als Urteil gefällt hat.