WEG: § 20 Abs 1, § 21 Abs 3, § 28 Abs 1
Die Abberufung des Verwalters durch das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers ist nur bei einer gravierenden, die Vertrauensbasis zerstörenden Pflichtverletzung möglich. Auch mehrere, weniger gewichtige Pflichtverstöße können zusammengenommen die Abberufung rechtfertigen.