WEG: §§ 2, 16 Abs 1
Der Rechtstitel für die Nutzungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung, sondern in der Widmung. Ein Raum, der nach der Nutzwertfestsetzung zu den Allgemeinflächen gehört, kann aufgrund der Widmung Teil eines Wohnungseigentumsobjekts oder Zubehör-Wohnungseigentum sein.