MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3 MRG (Begehung bestimmter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen den Vermieter oder andere Hausbewohner) wird bereits durch die Tat verwirklicht. Weder ist Voraussetzung, dass anderen Personen dadurch das Zusammenleben verleidet wurde, noch kommt es auf das Gesamtverhalten des Mieters oder eine ungünstige Zukunftsprognose an.