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Kündigung des Mietvertrags wegen strafbarer Handlung - keine weiteren Voraussetzungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/441Zak 2017, 256 Heft 13 v. 27.7.2017

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 3 MRG (Begehung bestimmter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen den Vermieter oder andere Hausbewohner) wird bereits durch die Tat verwirklicht. Weder ist Voraussetzung, dass anderen Personen dadurch das Zusammenleben verleidet wurde, noch kommt es auf das Gesamtverhalten des Mieters oder eine ungünstige Zukunftsprognose an.

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