MRG: § 16 Abs 2 und 3
RichtWG: § 2 Abs 3
Wenn sich ein ursprüngliches Gründerzeitviertel vor dem Abschluss des Mietvertrags so entwickelt hat, dass die Wohnumgebung des Miethauses überwiegend aus Neu-
MRG: § 16 Abs 2 und 3
RichtWG: § 2 Abs 3
Wenn sich ein ursprüngliches Gründerzeitviertel vor dem Abschluss des Mietvertrags so entwickelt hat, dass die Wohnumgebung des Miethauses überwiegend aus Neu-