ABGB: § 364 Abs 2, § 1096 Abs 1
MRG: § 9 Abs 1
Dass die Lärmeinwirkungen auf die Mietwohnung im Vergleich zu dem bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Niveau angestiegen sind, ist mangels besonderer Vereinbarung erst dann als Störung des bedungenen Gebrauchs iSd § 1096 Abs 1 ABGB durch den Vermieter zu werten, wenn das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß überschritten ist, dh eine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Auf die Ursache der Lärmimmissionen (etwa Umgebungslärm, geändertes Wohnverhalten anderer Mieter oder Umbauarbeiten) kommt es nicht an.