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Haftung des Vermieters für gestiegene Lärmimmissionen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/439Zak 2017, 255 Heft 13 v. 27.7.2017

ABGB: § 364 Abs 2, § 1096 Abs 1

MRG: § 9 Abs 1

Dass die Lärmeinwirkungen auf die Mietwohnung im Vergleich zu dem bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Niveau angestiegen sind, ist mangels besonderer Vereinbarung erst dann als Störung des bedungenen Gebrauchs iSd § 1096 Abs 1 ABGB durch den Vermieter zu werten, wenn das nach § 364 Abs 2 ABGB zulässige Maß überschritten ist, dh eine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Auf die Ursache der Lärmimmissionen (etwa Umgebungslärm, geändertes Wohnverhalten anderer Mieter oder Umbauarbeiten) kommt es nicht an.

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