ABGB: § 1356
EheG: § 98
§ 1356 ABGB sieht zwei Ausnahmen von der Subsidiarität der Haftung des Ausfallsbürgen vor (unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen). Diese Ausnahmetatbestände gelten auch dann, wenn die Ausfallsbürgschaft gem § 98 EheG im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung angeordnet worden ist.