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Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen setzt keine Versuche zur Ermittlung des unbekannten Aufenthalts des Schuldners voraus

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/438Zak 2017, 255 Heft 13 v. 27.7.2017

ABGB: § 1356

EheG: § 98

§ 1356 ABGB sieht zwei Ausnahmen von der Subsidiarität der Haftung des Ausfallsbürgen vor (unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen). Diese Ausnahmetatbestände gelten auch dann, wenn die Ausfallsbürgschaft gem § 98 EheG im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung angeordnet worden ist.

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