ABGB: § 914
ZPO: § 19 Abs 1
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ÖNORMEN den Stand der Technik wiedergeben. Allerdings können sie davon abweichen, etwa wenn sich die Regeln der Technik bereits weiterentwickelt haben.
ABGB: § 914
ZPO: § 19 Abs 1
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ÖNORMEN den Stand der Technik wiedergeben. Allerdings können sie davon abweichen, etwa wenn sich die Regeln der Technik bereits weiterentwickelt haben.