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Anfechtung wegen Wuchers setzt Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis des Wertmissverhältnisses durch den Vertragspartner voraus

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/436Zak 2017, 254 Heft 13 v. 27.7.2017

ABGB: § 879 Abs 2 Z 4

MRG: § 1 Abs 5

Die Anfechtung eines Vertrags wegen Wuchers setzt ua voraus, dass dem Vertragspartner das Wertmissverhältnis bekannt war oder er es fahrlässig nicht erkannt hat. Die Beweislast trifft den Anfechtenden.

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