ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
MRG: § 1 Abs 5
Die Anfechtung eines Vertrags wegen Wuchers setzt ua voraus, dass dem Vertragspartner das Wertmissverhältnis bekannt war oder er es fahrlässig nicht erkannt hat. Die Beweislast trifft den Anfechtenden.
ABGB: § 879 Abs 2 Z 4
MRG: § 1 Abs 5
Die Anfechtung eines Vertrags wegen Wuchers setzt ua voraus, dass dem Vertragspartner das Wertmissverhältnis bekannt war oder er es fahrlässig nicht erkannt hat. Die Beweislast trifft den Anfechtenden.