ABGB: § 167 Abs 3, §§ 223, 810
AußStrG: § 173
Die erbantrittserklärten Erben, die gem § 810 Abs 1 ABGB vertretungsbefugt sind, können vor der Einantwortung Nachlassgegenstände einvernehmlich veräußern. Eine Veräußerung gegen den Willen eines Erben ist nicht möglich, auch wenn die Mehrheit der Erben für die Veräußerung ist. Wenn die Veräußerung nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt, ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn kein offenbarer Nachteil für die Verlassenschaft besteht.