ABGB idF vor ErbRÄG 2015: § 764 (≈ § 756 nF), § 785 (≈ §§ 782 f nF), § 956 (≈ § 603 nF)
ZPO: § 405
Gem § 405 ZPO darf das Gericht dem Kläger nur das zusprechen, was sich rechtlich aus seinem Tatsachenvorbringen ableiten lässt. Bei einer Pflichtteilsklage sind die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatsachenvorbringens in Bezug auf den Nachlass jedoch nicht hoch anzusetzen. Klagegrund ist der gesamte Nachlass. Vom Kläger kann nicht verlangt werden, alle Sachen, die zum Nachlass gehören, exakt aufzuzählen. Es verstößt daher nicht gegen § 405 ZPO, wenn das Gericht Sachen in den Nachlass einrechnet, obwohl der Kläger deren Nachlasszugehörigkeit nicht vorgebracht hat, weil er davon ausgegangen ist, dass diese in seinem Eigentum stehen.