ABGB: §§ 473, 484
Eine Grunddienstbarkeit erlischt automatisch, sobald sie aufgrund von Umstandsänderungen ihren Zweck zur Gänze verloren hat.
Nach den Feststellungen hat die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit einer Bebauungsbeschränkung den Zweck, einen bestimmten Baustil ("Bungalow-Stil") in der Gegend zu erhalten. Die Auffassung, dass die Servitut wegen Zwecklosigkeit erloschen ist, wenn in der Nachbarschaft keine diesem Stil entsprechenden Gebäude mehr existieren, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).