EO: § 382b
Das heimliche Versetzen einer Speise oder eines Getränks des Mitbewohners mit einem Medikament (hier: Psychopharmakon) ist als körperlicher Angriff zu werten, der die Wegweisung mit einstweiliger Verfügung nach § 382b EO rechtfertigen kann (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Dass der Eingriff lebensgefährlich oder strafbar ist, stellt ebenso wenig eine Voraussetzung dar wie ein Verschulden.