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Vorläufige Einräumung oder Entziehung der Obsorge

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/427Zak 2017, 251 Heft 13 v. 27.7.2017

AußStrG: § 107 Abs 2

Gem § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht von Amts wegen eine vorläufige Obsorgeentscheidung treffen, ua zum Zweck der Schaffung von Rechtsklarheit. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe des Kindeswohls. Eine akute Gefährdung des Kindeswohls muss nicht vorliegen.

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