AußStrG: § 107 Abs 2
Gem § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht von Amts wegen eine vorläufige Obsorgeentscheidung treffen, ua zum Zweck der Schaffung von Rechtsklarheit. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe des Kindeswohls. Eine akute Gefährdung des Kindeswohls muss nicht vorliegen.