ABGB: §§ 94, 1435, 1478, 1480
EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Der Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Unterhaltsleistungen verjährt nicht nach 30 Jahren, sondern analog § 1480 ABGB bereits nach drei Jahren. Wenn die Unterhaltsleistungen aufgrund eines später rückwirkend aufgehobenen Titels erfolgten (hier: einstweiliger Unterhalt), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit der Aufhebung des Titels zu laufen.