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Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung zu Unrecht bezogenen Unterhalts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/426Zak 2017, 251 Heft 13 v. 27.7.2017

ABGB: §§ 94, 1435, 1478, 1480

EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit a

Der Rückforderungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Unterhaltsleistungen verjährt nicht nach 30 Jahren, sondern analog § 1480 ABGB bereits nach drei Jahren. Wenn die Unterhaltsleistungen aufgrund eines später rückwirkend aufgehobenen Titels erfolgten (hier: einstweiliger Unterhalt), beginnt die dreijährige Verjährungsfrist spätestens mit der Aufhebung des Titels zu laufen.

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