Solange der geschädigte Anleger die unerwünschte Wertanlage1 nicht verkauft hat, steht ihm nach stRsp2 nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, welcher auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere gerichtet ist. Die Verpflichtung zur Überlassung der ungewollten Wertanlage ergibt sich aus dem schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbot.3