Mit der E 1 Ob 161/16g = Zak 2017/278, 156 hat der OGH das Thema Gehilfenhaftung im Zusammenhang mit fächerübergreifenden Behandlungen im niedergelassenen Bereich um eine weitere Facette erweitert. Entgegen der bisherigen Rsp wurde ein Pathologe, der im Rahmen einer Krebsvorsorgeuntersuchung Abstriche einer Gynäkologin nicht lege artis befundet hatte, der Gynäkologin als Gehilfe zugerechnet. Wohl zu Unrecht, wie eine kritische Analyse zeigt.