Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs 1977 (RL-BA 1977) durften Rechtsanwälte weder für anwaltliche noch nicht-anwaltliche Tätigkeiten einen Maklerlohn (Provision) vereinbaren oder entgegennehmen. In dem vom OGH (26 Os 9/14i = Zak 2015/482, 263) eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren V 99/2015 gelangte der VfGH zum Schluss, dass diese Regelung nicht gesetzwidrig, sondern durch die Verordnungsermächtigung des § 37 RAO gedeckt war. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in dem allgemeinen Provisionsverbot nicht. Ausgangsfall war eine Disziplinarsache, die einen Rechtsanwalt betraf, der über eine eigene Gesellschaft Maklertätigkeiten ausübte. In den RL-BA 2015, die seit 1. 1. 2016 gelten, ist kein Provisionsverbot mehr enthalten.