Für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer steht dem Geschädigten gem Art 9 Abs 1 und Art 11 Abs 2 EuGVVO 2001 (= Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012) ua ein eigenständiger Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung (EuGH C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19). Im Vorabentscheidungsverfahren C-368/16 , Assens Havn/Navigators Management hat der EuGH ergänzend klargestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zwischen dem Versicherer und dem Schädiger getroffen worden ist, den Geschädigten bei seiner Direktklage nicht binden kann, auch wenn sie in diesem Verhältnis gem Art 13 f EuGVVO 2001 (= Art 15 f EuGVVO 2012) wirksam ist.