In der Rs 3 R 29/16d hat das OLG Linz als Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, die Streitverkündung der einen beklagten Partei an den anderen Beklagten wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, aufgehoben. Zum einen erscheine eine Streitverkündung zwischen einfachen Streitgenossen (wie hier den solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten) zulässig. Zum anderen habe das Gericht den die Streitverkündung enthaltenden Schriftsatz nur auf die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen, ihn im Übrigen aber ohne weiteren Beschluss dem Adressaten zuzustellen.