In 6 Ob 215/11b = Zak 2012/707, 376 hat der OGH eine allgemeine deliktische Produktbeobachtungspflicht des Herstellers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten anerkannt. Der Autor geht näher auf die Produktbeobachtungspflicht, insb auch ihren Umfang und die daraus resultierende Warnpflicht, ein. Zur Beweislast im Schadenersatzprozess vertritt er die Auffassung, dass der Geschädigte nur die objektive Verletzung der Beobachtungs- und Warnpflicht beweisen muss. Die Beweislast für die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit sollte dann aber seiner Ansicht nach den Hersteller treffen.