In G 673/2015 = Zak 2016/810, 437 sprach der VfGH aus, dass sich der Ausschluss von Lagezuschlägen zum Richtwertmietzins in Gründerzeitvierteln (§ 2 Abs 3 RichtWG) im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hält und der Befristungsabschlag von 25 % (§ 16 Abs 7 MRG) sachlich gerechtfertigt ist. Der Autor äußert Zweifel an der Begründung und kritisiert ua, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen für Mietzinsbeschränkungen weiterhin nicht erkennbar sind. Er weist darauf hin, dass sich der VfGH noch nicht mit allen Argumenten befasst hat und einige weitere Normenprüfungsverfahren anhängig sind, gesteht aber zu, dass ein Vorgehen gegen mietrechtliche Normen wenig aussichtsreich erscheint, sollte der VfGH bei den geäußerten Positionen bleiben.