Gem § 746 Abs 2 ABGB entfallen das gesetzliche Erbrecht, das Vorausvermächtnis und iVm § 747 ABGB auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten oder eingetragenen Partners gegen die Verlassenschaft bzw die Erben, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Auflösung der Ehe oder Partnerschaft anhängig war und dort eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung für den Fall der rechtskräftigen Auflösung vorlag. Die Autoren gehen auf einige offene Fragen dieser mit dem ErbRÄG 2015 geschaffenen Regelung ein, wobei sie zum Teil unterschiedliche Auffassungen vertreten, etwa zu den Fragen, ob auch Vorausvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 bis 4 EheG erfasst sind und auf welche Weise die Unwirksamkeit einer Aufteilungsvereinbarung geltend gemacht werden kann.