Nach § 187 Abs 1 S 2 ABGB sollen das Kind und die Eltern die persönlichen Kontakte einvernehmlich regeln. Der Autor leitet daraus eine Pflicht der Eltern ab, sich um eine Einigung über das Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils zu bemühen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Verpflichtung führe zu einer Schadenersatzpflicht aus culpa in contrahendo. Fahrlässigkeit könnte vorliegen, wenn keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe für das Nichtzustandekommen der Vereinbarung angeführt werden können. Als ersatzfähiger Schaden kämen neben frustrierten Kosten für Kontaktversuche auch die Aufwendungen für das ansonsten unnötige Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren in Betracht. Damit stehe eine weitere Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche zwischen Eltern wegen Kontaktrechtsvereitelung zur Verfügung (siehe auch Zak 2016/36, 20).