Nach 3 Ob 122/16m = Zak 2016/732, 394 kann der den Eltern im Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren gem § 107 Abs 3 AußStrG erteilte Auftrag, an einem Erstgespräch über eine Mediation teilzunehmen, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wobei zuvor die Angemessenheit nach strengen Kriterien geprüft werden muss. Der Autor stimmt der Entscheidung zu, wendet sich aus diesem Anlass jedoch gegen die Rsp, nach der die Verhängung von Zwangsmitteln auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrags möglich ist. Seiner Ansicht nach stellt Verschulden eine Voraussetzung dar. Die Strafe, die eine Willensbeugung bezweckt, sei weder notwendig noch sinnvoll, wenn sich die Partei nicht zumindest fahrlässig (etwa desinteressiert oder nachlässig) verhalten hat, sondern triftige Gründe für die Nichtbefolgung hatte. Daraus folge zugleich, dass der Partei vor der Anordnung eines Beugemittels rechtliches Gehör zu gewähren ist.