ZPO: §§ 234, 529, 530
Nach stRsp fehlt einem Einzelrechtsnachfolger der Prozesspartei in Hinblick auf § 234 ZPO die aktive wie passive Legitimation für eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage. Legitimiert ist der Rechtsvorgänger bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger.