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Billigkeitshaftung des Deliktsunfähigen - kein Kostenprivileg des Klägers wegen des gerichtlichen Ermessens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/410Zak 2017, 239 Heft 12 v. 11.7.2017

ZPO: § 43 Abs 2

ABGB: § 1310 ABGB

Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO erlaubt ein Abgehen vom Erfolgsprinzip beim Prozesskostenersatz ua dann, wenn die Höhe der Klagsforderung ungewiss war, weil die Festsetzung im Ermessen des Gerichts lag. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Ungewissheit ausschließlich die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs betrifft.

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