ZPO: § 43 Abs 2
ABGB: § 1310 ABGB
Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO erlaubt ein Abgehen vom Erfolgsprinzip beim Prozesskostenersatz ua dann, wenn die Höhe der Klagsforderung ungewiss war, weil die Festsetzung im Ermessen des Gerichts lag. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Ungewissheit ausschließlich die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs betrifft.